Senken Sie Ihre Steuerlast!

Das "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" macht es möglich

Im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen ist unter anderem in Artikel 1 (gültig ab dem 01.02.2009) festgelegt, das sich die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen, vermindert um die 

sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20%, höchstens 4000 Euro der Aufwendungen ermäßigt. Voraussetzung ist, Sie können den Aufwand anhand der Rechnungen und die getätigte Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers belegen. Deshalb bewahren Sie Ihre Überweisungen stets auf!

Bundesanzeiger-Verlag
Aktualisierung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 | Vorbehaltlich neuerer Aktualisierungen

Rechtlicher Hinweis

Die genanten steuerlichen Hinweise sind nicht als steuerliche Beratung zu sehen. Sie sollen Ihnen lediglich die gesetzliche steuerliche Situation aufzeigen.
Wir können und dürfen Sie nicht steuerlich beraten.
Ob und welchem Umfang die genannten steuerlichen Vorteile bei Ihnen greifen können, besprechen Sie unbedingt mit einer sachkundigen Person, z.Bsp. Ihrem Steuerberater!

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